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Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3 SGB XI
– Pflicht für Pflegegeldempfänger–
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Ziel des Beratungseinsatzes in Ihrer häuslichen Umgebung ist es, die Pflege in der Häuslichkeit zu sichern. Dazu wird sowohl der pflegebedürftige Mensch als auch seine Pflegeperson regelmäßig und individuell durch eine zugelassene Fachkraft beraten. Alle offenen Fragen sollen besprechen werden, ebenso gibt es viele Tipps und aktuelle Informationen rund um das Thema Pflege.

Die Häufigkeit der Beratungseinsätze hängt vom Pflegegrad ab.

 

PG 1:

nicht zwingend

PG 2 – 3:

01.01. – 30.06. und 01.07 – 31.12.

PG 4 – 5:

01.01. – 31.03., 01.04. – 30.06., 01.07. – 30.09., 01.10. – 31.12.20

 

Der Beratungseinsatz findet in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen statt.

 

Die Kosten werden von der zuständigen Pflegekasse übernommen.

Wichtig

Weisen Sie die Beratungseinsätze gegenüber der Pflegekasse nicht fristgerecht nach, wird das Pflegegeld nach Ablauf der Frist im nächsten Monat nur noch zu 50 % ausgezahlt, danach komplett eingestellt.

Wird dann der Nachweis doch noch erbracht, so wird die Zahlung des Pflegegelds reaktiviert.

Was ist nun zu tun?

Rufen Sie uns gerne an, wir beraten Sie kostenlos. Gerne können wir für Sie den Beratungseinsatz durchführen.

Pacjent leżący na łóżku
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