Verhinderungspflege - Auszeiten für pflegende Angehörige / private Pflegepersonen
Pflegebedürftige, die von ihren Angehörigen in der Häuslichkeit gepflegt und betreut werden, haben einen Anspruch auf Verhinderungspflege, wenn ihre Angehörigen verhindert sind. Die Verhinderung kann tageweise, wie zum Beispiel Urlaub oder auch stundenweise private Termine sein.
Die Vertretung kann durch privat Personen wie Nachbarn, Bekannte oder durch einen Pflege-/Betreuungsdienst erfolgen. Ggf. kommt es hier zu Kürzungen bei einem bestehenden Verwandtschaftsgrad.
Die gesetzliche Grundlage zur Verhinderungspflege wird im § 39 Sozialgesetzbuch Elf (SGB XI) regelt.
Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr.
Anspruch haben pflegebedürftige Menschen, die mindestens den Pflegegrad 2 haben.
Voraussetzung für den Leistungsanspruch der Verhinderungspflege in Höhe von 1.612,00 Euro ist die vorherige sechs monatige Pflege durch die Pflegeperson.
Zusätzlich haben Sie einen Anspruch auf den Umwidmungsbetrag aus der Kurzzeitpflege von 806,00 Euro. Voraussetzung ist, dass Sie Ihren Kurzzeitpflegeanspruch nicht verbraucht haben.
Formen der Verhinderungspflege
Tageweise Verhinderungspflege mit einem Anspruch max. 6 Wochen dies entspricht 42 Tagen. Führt grundsätzlich zur Kürzung des Pflegegeldes.
Stundenweise Verhinderungspflege ein Jahresanspruch, kann ohne Kürzung des Pflegegeldes gewährt werden.
Gerne beraten wir Sie, Ihren Anspruch in Höhe von 2.418,00 Euro abzurufen.