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Umbau von Wohnung und Haus – Maßnahmen zur Verbesserung des individuelle Wohnumfeldes nach § 40 Abs. 4 SGB XI

Die gesetzlichen Pflegekassen zahlen finanzielle Zuschüsse für „Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes“ des Pflegebedürftigen. Voraussetzungen dazu: Pflegegrad vorhanden und dass damit die häusliche Pflege im Einzelfall ermöglicht wird oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird.

Nach Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch den MDK bzw. Medicproof ist eine Anpassung des Wohnumfeldes möglich, wenn sie mindestens den Pflegegrad 1 erreicht haben.

Die Leistung auf Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen ist auf 4.000 Euro begrenzt. Belaufen sich die tatsächlichen Kosten unter diesem Betrag, kann die Pflegekasse maximal den tatsächlichen Betrag der Maßnahme übernehmen. Liegen die Kosten für die Maßnahme hingegen über 4.000 Euro, muss der Pflegebedürftige den darüber liegenden Betrag selbst tragen.

Klassische Umbauten für die Pflege zu Hause sind: Badumbauten, wie ebenerdige Dusche, erhöhte Toiletten, Türverbreiterungen für den Rollstuhl, das Beseitigen von Türschwellen, Rampen.

Alternativ zu nötigen Umbaumaßnahmen kann auch ein Umzug in eine den Anforderungen des Pflegebedürftigen entsprechende Wohnung bezuschusst werden.

§ 40 Abs 4 SGB XI

Wartungs- und Instandhaltungskosten können übernommen werden für eine genehmigte Maßnahme, wenn der Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft ist. Diese müssen jedoch separat beantragt werden.

Wichtig!

Vor Beginn der Maßnahme ist die Beantragung bei der zuständigen Pflegekasse erforderlich, anderenfalls erfolgt kein Zuschuss.

Grundsätzlich können Sie mehrere Zuschüsse beantragen, diese werden jedoch oftmals zu einem zusammengefasst.

Sollten Sie Einkommen haben und bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllen, so sind Umbauten ggf. auch über Zuschüsse und Darlehen möglich.

Lassen Sie sich von uns beraten.

Frau im Rollstuhl trinkenden Kaffee
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